Satzung

 

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Satzung des
European Patent Experts’ Exchange (EuPEX) e.V.


Angesichts der Bedeutung des geistigen Eigentums für die wirtschaftliche Entwicklung in Europa, angesichts der Bedeutung des Dialogs zwischen allen Beteiligten am Schutz des geistigen Eigentums für die Weiterentwicklung des Europäischen Patentwesens und angesichts der herausragenden Bündelung von Wissen und Erfahrung in Bezug auf das Europäische Patentwesen am Sitz des Europäischen Patentamts,
gestützt auf Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 16(1) des Statut der Beamten des Europäischen Patentamtes sowie auf das Communiqué Nr. 22 (5. April 2007) des Präsidenten des Europäischen Patentamtes, die die Vereinigungsfreiheit dieser Beamten insbesondere zur Weiterbildung sichert, sowie das Rundschreiben Nr. 135 des Europäischen Patentamts mit CA/105/95,
haben die unterzeichneten Mitglieder beschlossen, eine Vereinigung zu bilden, welche der nachstehenden Satzung unterliegt:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)Der Zweck der Vereinigung ist die Weiterbildung der Mitglieder.
(2)Dieser Zweck wird erreicht durch Veranstaltung von Vorträgen über das europäische Patentrecht und die entsprechende ergangene Rechtsprechung. Im Rahmen dieses Zweckes erfolgen auch Diskussionen in den Fachkreisen über die rechtlichen Folgen der aktuell ergangenen Rechtsprechung auf dem Gebiet des europäischen Patentwesens zu bestimmten Rechtsfragen und eine neutrale sachgerechte Erläuterung des europäischen Patentrechtssystems, sowie eine Sensibilisierung für komplexe Patentfragen.
(3)Hierfür werden regelmäßige Versammlungen der Mitglieder abgehalten, zu denen jeweils auch sachkundige Gäste geladen werden können. Es wird angestrebt, insbesondere Richter oder Mitglieder von Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts als Gäste zu gewinnen.
(4)Gemäß dem Zweck der Vereinigung wird das europäische Patentwesen in seiner Gänze betrachtet, d.h. von den Rechten an einer Erfindung über das Patentanmeldeverfahren und die Erteilung des Patents bis hin zu seiner Durchsetzung.
(5)Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Artikel 2

Die Vereinigung ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur fr die in Artikel 1 angeführten Zwecke verwendet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3

Sitz der Vereinigung ist München, Deutschland.

Die Vereinigung beantragt die Aufnahme in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter dem Namen "European Patent Experts’ Exchange (EuPEX) e.V.", im nachfolgenden kurz genannt EuPEX
(Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes München - Registergericht am 29.5.2008 unter der Geschäftsnummer VR 201625 (Fall 1)).

Artikel 4

(1)Die Vereinigung hat folgende Organe:
a)die Mitgliederversammlung;
b)den Vorsitzenden;
c)den stellvertretenden Vorsitzenden;
d)den Schatzmeister;
e)den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt die Vereinigung allein. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handeln, wobei die Verhinderung nicht nachgewiesen werden muss.
(3)Die Vereinigung hat zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
(4)Der Vorstand sowie die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5

(1)Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können werden:
die in der Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter eingetragenen Personen,
Personen, die alle vier Teile der amtlichen Europäischen Eignungsprüfung bestanden haben und nicht in diese Liste eingetragen sind, insbesondere wenn sie Bedienstete des Europäischen Patentamtes sind.
Die ordentlichen Mitglieder haben nach ihrer Aufnahme volles Stimmrecht, das jedoch von der Zahlung des in Artikel 6 (1) vorgeschriebenen Jahresbeitrags abhängt.
(2)Ehemalige ordentliche Mitglieder der Vereinigung sind berechtigt, durch Genehmigung des Vorstands außerordentliche Mitglieder der Vereinigung ("außerordentliche Mitglieder") ohne Stimmrecht zu werden.
(3)Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, jede Person zum Ehrenmitglied zu ernennen, welche zu den Zielen der Vereinigung einen besonderen Beitrag geleistet hat. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit. Sie haben nur dann Stimmrecht, wenn sie zuvor ordentliches Mitglied waren.
(4)Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Mit dem Antrag ist zu erklären, dass die Satzung bekannt ist und im Falle der Aufnahme als Mitglied als verbindlich anerkannt wird. Der Vorstand achtet darauf, dass der Anteil seiner Mitglieder an zugelassenen freiberuflichen Vertretern, angestellten Vertretern und Bediensteten von Patentämtern in einem ausgewogen Verhältnis steht.
(5)Wo immer ein Quorum erforderlich ist, bedeutet "Mitglied" ein ordentliches Mitglied.
(6) Das Mitglied soll die Vereinigung in ihren Zielen nach Kräften fördern. Es ist gehalten, die Beschlüsse der Vereinigung zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen der Vereinigung, seiner Mitglieder und ihren Zielen schaden könnte.
(7)Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis, das zumindest Name, Vorname, ggf. Arbeitgeber, Berufsbezeichnung, Eintrittsdatum, private und ggf. dienstliche Adresse, Telefonnummer, ggf. Telefaxnummer, email-Adresse und ggf. eine zweite email-Adresse der Mitglieder enthält.
(8)Jedes Mitglied hat dem Vorstand Änderungen seiner Daten mitzuteilen.
(9)Über die Ladung von Gästen zu Veranstaltungen der Vereinigung entscheidet der Vorstand.

MITGLIEDSBEITRÄGE - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Artikel 6

(1)Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag für außerordentliche Mitglieder; beide Beträge gelten für ein Kalenderjahr und werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung des jährlichen Beitrages ist spätestens Ende April jedes Jahres fällig.
(2)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des betroffenen Mitglieds oder durch Ausschluss durch den Vorstand, welcher durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Austritt ist nur zum Kalenderjahr möglich. Hat ein Mitglied den jährlichen Beitrag nicht bis Ende des laufenden Kalenderjahres bezahlt, so gilt dies als Austritt aus der Vereinigung mit Ende dieses Jahres.
 
(3)Ehemalige ordentliche Mitglieder können jederzeit eine außerordentliche Mitgliedschaft auf Lebenszeit erwerben, wenn sie
a)einmalig einen Beitrag in Höhe des fünffachen geltenden Jahresbeitrags für außerordentliche Mitglieder auf das Konto der Vereinigung entrichten und
b)dem Vorstand der Vereinigung ihre e-mail Adresse mitteilen.

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Artikel 7

(1)Die Mitgliederversammlung wird auf Initiative des Vorstandes oder auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
(2)Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt,
a)dem Vorstand förmlich das Misstrauen auszusprechen, wenn eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt; in diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands einzuberufen;
b)den Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder zu bestimmen und ggf. einen Sonderbeitrag zu erheben;
c)Ersatz für Vorstandsmitglieder zu wählen;
d)nach Notwendigkeit alle anderen in Artikel 15 erwähnten Befugnisse auszuüben;
e)ein Mitglied auszuschließen, welches in offensichtlicher Weise gegen die Interessen der Vereinigung gehandelt hat.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
(5)Eine jährliche Mitgliederversammlung wird am Beginn eines jeden Jahres, spätestens im Monat März, an einem vom Vorstand bestimmten Ort abgehalten. Die Einladungen, einschließlich der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen im Voraus allen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern  und Ehrenmitgliedern per E-Mail, Telefax oder schriftlich zuzusenden.
 
(6)Die Tagesordnung für die jährliche Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a)Annahme der Tagesordnung für die Versammlung;
b)Vorstellung des Jahresberichts des Vorsitzenden;
c)Vorstellung des Jahresberichts des Schatzmeisters;
d)Vorstellung des Jahresberichts der Rechnungsprüfer;
e)Entlastung des Vorstandes der Vereinigung für das vorangegangene Jahr;
f)Wahl der Vorstandsmitglieder für die kommende Amtsperiode, sowie von zwei Rechnungsprüfern für denselben Zeitraum;
g)Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und des jährlichen Beitrages der außerordentlichen Mitglieder;
h)Sonstiges.

QUORUM

Artikel 8

Bei der Mitgliederversammlung (Artikel 7) ist das Quorum gegeben, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vereinigung anwesend ist. Andernfalls ist durch den Vorstand binnen zwei Wochen eine neuerliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei dann das Quorum erreicht ist, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

ABSTIMMUNGEN

Artikel 9

(1)Entscheidungen der Mitgliederversammlung oder einer anderen Versammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Jedes bei der Versammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmabgabe im Wege einer Vollmacht ist nicht zulässig. Ergibt sich bei einer Wahl Stimmengleichheit, so wird ein zweiter Wahlgang vorgenommen. In allen anderen Fragen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
 
(2)Alle ordentlichen Mitglieder können für den Vorstand kandidieren. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht in den Vorstand wählbar; sie können jedoch einem Unterausschuss gemäß Artikel 13 (5) angehören, wenn dies durch eine Mitgliederversammlung so entschieden wird oder wenn sie vom Vorstand zur Teilnahme in beratender Funktion eingeladen wurden.
(3)Bei der Wahl von Personen in den Vorstand gemäß Artikel 4 darf jedes Mitglied für bis zu drei Kandidaten stimmen.

DER VORSITZENDE

Artikel 10

Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen und leitet den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Spätestens zur Mitgliederversammlung jedes Jahres legt der Vorsitzende einen Jahresbericht über die Vorstandstätigkeit  des Vorjahres vor.

DER STELLVERTRETENDE VORSITZENDE

Artikel 11

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in seiner Abwesenheit und gewährleistet die Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

DER SCHATZMEISTER

Artikel 12

Dem Schatzmeister obliegt die Führung der finanziellen Angelegenheiten der Vereinigung. Spätestens zur Mitgliederversammlung jedes Jahres legt der Schatzmeister einen schriftlichen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr über alle diese Angelegenheiten einschließlich der Zahlungsein- und -ausgänge vor, sowie eine Aufstellung der Aktiva und Passiva der Vereinigung (Rechnungsabschluss).

 
DER VORSTAND

Artikel 13

(1)Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, wenn dies der Vorsitzende für notwendig erachtet oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder beantragt haben.
(2)Das Quorum für den Vorstand ist erreicht, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(3)Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)Soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, führt der Vorstand die Geschäfte der Vereinigung, insbesondere durch Vorbereitung aller Versammlungen und Erledigung der täglichen Geschäfte.
(5)Der Vorstand kann andere Mitglieder damit betrauen, Unterausschüsse zu bilden und kann außerordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder dazu einladen, solchen Unterausschüssen in beratender Funktion anzugehören.

VERMÖGEN UND RECHNUNGSPRÜFER

Artikel 14

(1)  Zur Erfüllung der Vereinsziele stehen folgende Mittel zur Verfügung:

- die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge der  Mitglieder
-  Zuwendungen, Spenden
-  das Vereinsvermögen mit seinen Erträgen.
(2) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
(3) Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresbericht des Schatzmeisters und unterbreiten der jährlichen Mitgliederversammlung einen Vorschlag, ob die Mitglieder des Vorstands für die Führung der Geschäfte der Vereinigung in ihrer Amtszeit zu entlasten sind oder nicht.

 
STREITIGKEITEN

Artikel 15

Jede Streitigkeit zwischen einem ordentlichen Mitglied, einem außerordentlichen Mitglied oder einem Ehrenmitglied und der Vereinigung über die Anwendung dieser Satzung ist einer Schiedskommission von drei Mitgliedern zu unterbreiten, von denen eines durch den Vorsitzenden, eines durch eine Mitgliederversammlung und eines durch das betroffene Mitglied ernannt wird. Der Vorsitzende, oder im Falle seiner Ausgeschlossenheit oder Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, vertritt die Vereinigung als Streitpartei. Die Schiedskommission organisiert sich, was die Anhörung der Streitparteien und die Entscheidung über den Streit anbelangt, selbst.

SATZUNGSÄNDERUNGEN

Artikel 16

Zu einer Änderung dieser Satzung ist erforderlich, dass die Änderung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen unterstützt wird. Solche Änderungen werden durch die jährliche Mitgliederversammlung beschlossen oder bei Dringlichkeit durch eine Mitgliederversammlung, welche gemäß den für Einladungen zu jährlichen Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften des Artikels 7 (5) einzuberufen ist.

BILDUNG DER VEREINIGUNG - ANNAHME DER SATZUNG

Artikel 17

(1)Die Vereinigung ist gebildet, wenn diese Satzung in einer Gründungsversammlung von wenigstens sieben die Voraussetzungen nach Artikel 5 (1) erfüllenden Personen, abgesehen von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, angenommen und unterzeichnet wurde. So unterzeichnet tritt diese Satzung unmittelbar in Kraft.
Die Gründungsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag in der Gründungsversammlung festzulegen und binnen eines halben Jahres zu bezahlen.
(2)In der Gründungsversammlung wird ein vorläufiger Vorstand gewählt, welcher unverzüglich zusammentritt, um seine Vorstandsmitglieder nach Artikel 4 (1) b), c) und d) zu wählen.

AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG ODER WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE

Artikel 18

Die Vereinigung wird durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst, bei welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Vereinigung anwesend sind und dafür stimmen. Soweit nach Regelung aller offenen Verbindlichkeiten noch Mittel verbleiben, sind diese an den Europarat für einen bei der letzten Mitgliederversammlung der Vereinigung zu beschließenden Zweck zu überweisen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur beruflichen Bildung im Patentwesen.

 

genehmigt auf der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2009





 

                    

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